Bootfahren Bodensee

Bootfahren auf dem Bodensee: Gesetze, Vorschriften und BSO einfach erklärt

Für das Bootfahren auf dem Bodensee gelten besondere Vorschriften. Die wichtigste rechtliche Grundlage ist die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO). Sie enthält unter anderem Regelungen zur Patentpflicht, zur Geschwindigkeit, zur Uferzone, zum Schutz von Wasserpflanzen, zu Alkohol an Bord und zur vorgeschriebenen Sicherheitsausrüstung.

Die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung gilt grenzüberschreitend und wird von den Bodenseeuferstaaten Deutschland, Österreich und der Schweiz umgesetzt. Neben der BSO können örtliche Hafenordnungen, Naturschutzvorschriften, behördliche Anordnungen und nationale Vollzugsbestimmungen zu beachten sein.

Rechtlicher Hinweis:
Dieser Beitrag bietet einen allgemeinen Überblick über wichtige Vorschriften für Freizeit- und Sportboote. Trotz sorgfältiger Pflege können sich Rechtsvorschriften, behördliche Zuständigkeiten und örtliche Regelungen ändern. Maßgeblich sind immer die aktuell gültige Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, amtliche Bekanntmachungen und die Entscheidungen der zuständigen Behörden.
Die wichtigsten Regeln auf einen Blick:
  • Für Motorboote mit mehr als 4,4 kW Maschinenleistung ist grundsätzlich ein Bodenseeschifferpatent der Kategorie A erforderlich.
  • Für Segelboote mit mehr als 12 m² Segelfläche ist grundsätzlich die Kategorie D erforderlich.
  • Deutsche Sportbootführerscheine können für höchstens 30 Tage innerhalb eines Kalenderjahres als sogenanntes Ferienpatent anerkannt werden.
  • Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit beträgt grundsätzlich 40 km/h.
  • Motorisierte Fahrzeuge müssen grundsätzlich 300 Meter Abstand zum Ufer oder zu einem vorgelagerten Schilfgürtel halten.
  • Bestände von Schilf, Binsen und Seerosen dürfen nicht befahren werden.
  • Für gewöhnliche Sportboote gilt nach der BSO eine Grenze von 0,8 Promille.
  • Die Pflichtausrüstung richtet sich nach Fahrzeugart, Motorleistung und technischer Ausstattung.

1. Wo gilt die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung?

Die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung gilt für den Bodensee einschließlich Untersee sowie für die in Artikel 0.01 näher bezeichneten Rheinabschnitte.

– Zusammenfassung von Artikel 0.01 BSO

Zum Bodensee gehören in diesem Zusammenhang der Obersee einschließlich des Überlinger Sees sowie der Untersee. Zusätzlich erfasst die BSO den Alten Rhein, den Neuen Rhein und die Rheinstrecken zwischen Konstanz und der Straßenbrücke Schaffhausen-Feuerthalen.

Besondere Rheinstrecken:
Für den Seerhein, den Untersee und die Strecke unterhalb von Stein am Rhein gelten teilweise abweichende Regeln. Vor einer Fahrt in diese Bereiche sollte geprüft werden, welche besonderen Vorschriften des Abschnitts X der BSO gelten.

2. Allgemeine Verantwortung des Schiffsführers

„Der Schiffsführer hat alle Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, welche die allgemeine Sorgfaltspflicht und die Übung der Schifffahrt gebieten.“

– Auszug aus Artikel 1.03 BSO

Der Schiffsführer trägt die Verantwortung für das Fahrzeug, die Besatzung und die Sicherheit anderer Personen auf dem Wasser. Es genügt daher nicht, lediglich einzelne Geschwindigkeits- oder Abstandsregeln einzuhalten.

Geschwindigkeit, Kurs und Verhalten müssen jederzeit an Wetter, Sicht, Verkehr, Wellengang, Fahrzeuggröße und die persönlichen Fähigkeiten des Schiffsführers angepasst werden.

Die BSO nennt häufig nur Höchstwerte:
Auch wenn beispielsweise grundsätzlich 40 km/h erlaubt sind, muss bei schlechter Sicht, starkem Verkehr, Wellengang oder in der Nähe kleinerer Fahrzeuge deutlich langsamer gefahren werden.

3. Bodenseeschifferpatent und Patentpflicht

„Zur Führung eines Fahrzeuges mit Maschinenantrieb, dessen Maschinenleistung 4,4 kW übersteigt, sowie eines Segelfahrzeuges mit mehr als 12 m² Segelfläche ist ein Schifferpatent erforderlich.“

– Artikel 12.01 BSO

Für stärkere Motorboote und größere Segelboote ist auf dem Bodensee grundsätzlich ein Bodenseeschifferpatent erforderlich.

  • Motorboote: Patentpflicht bei einer Maschinenleistung von mehr als 4,4 kW.
  • Segelboote: Patentpflicht bei mehr als 12 m² Segelfläche.
  • Segelboot mit Motor: Übersteigt der Motor 4,4 kW, ist zusätzlich die Berechtigung der Kategorie A erforderlich.
Wichtig bei der Leistungsgrenze:
Patentfrei ist ein Motorboot nur, wenn die Maschinenleistung 4,4 kW nicht übersteigt. Ein Motor mit genau 4,4 kW ist damit noch patentfrei; ab mehr als 4,4 kW besteht grundsätzlich Patentpflicht.

4. Patentfreie Motor- und Segelboote

Ein Motorboot darf grundsätzlich ohne Bodenseeschifferpatent geführt werden, wenn seine Maschinenleistung höchstens 4,4 kW beträgt. Bei einem Segelboot besteht grundsätzlich keine Patentpflicht, wenn die Segelfläche 12 m² nicht übersteigt und ein eventuell vorhandener Motor ebenfalls nicht stärker als 4,4 kW ist.

Patentfrei bedeutet nicht regelfrei:
Auch für patentfreie Boote gelten sämtliche Verkehrs-, Abstands-, Geschwindigkeits-, Alkohol-, Kennzeichnungs-, Zulassungs- und Ausrüstungsvorschriften.

Zusätzlich können Bootsvermieter ein höheres Mindestalter, besondere Fahrgebiete oder weitere Voraussetzungen festlegen. Diese vertraglichen Regelungen gelten unabhängig von der Patentpflicht.

5. Kategorien des Bodenseeschifferpatents

„Das Schifferpatent wird für die Kategorien A, B, C und D erteilt.“

– verkürzter Auszug aus Artikel 12.02 Absatz 1 BSO
  • Kategorie A: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, soweit sie nicht unter die gewerblichen Kategorien B oder C fallen.
  • Kategorie B: Fahrgastschiffe.
  • Kategorie C: Güterschiffe sowie schwimmende Geräte mit eigenem Antrieb.
  • Kategorie D: Segelfahrzeuge.

Für private Freizeitbootfahrer sind vor allem die Kategorien A und D von Bedeutung.

6. Ferienpatent mit deutschem Sportbootführerschein

„Besitzt der Führer eines Vergnügungsfahrzeuges einen in einem Bodenseeuferstaat ausgestellten amtlichen Befähigungsnachweis, der nicht für den Bodensee gilt, wird dieser für insgesamt 30 Tage anerkannt.“

– verkürzter Auszug aus Artikel 12.09 Absatz 1 BSO

Das sogenannte Ferienpatent kann auch von deutschen Bootsführern beantragt werden. Die Staatsangehörigkeit spielt dabei keine entscheidende Rolle.

Entscheidend ist, dass ein geeigneter amtlicher Befähigungsnachweis vorliegt, der von einem Bodenseeuferstaat ausgestellt wurde, für den Bodensee selbst aber nicht unmittelbar gilt. Deutschland ist ein Bodenseeuferstaat.

In Deutschland werden insbesondere folgende Befähigungsnachweise anerkannt:

  • Sportbootführerschein mit Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen unter Motor,
  • Sportbootführerschein mit Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen unter Segel,
  • Sportbootführerschein mit Geltungsbereich Binnenschifffahrtsstraßen unter Motor und Segel,
  • Sportbootführerschein mit Geltungsbereich Seeschifffahrtsstraßen,
  • Sportküstenschifferschein.
Deutsche dürfen ein Ferienpatent beantragen:
Ein deutscher Sportbootführerschein kann die Grundlage für das Ferienpatent sein. Der Antragsteller muss weder Ausländer sein noch einen ausländischen Bootsführerschein besitzen.
Der Sportbootführerschein allein reicht nicht aus:
Die zeitlich begrenzte Anerkennung muss vor der Fahrt durch die zuständige Behörde bescheinigt werden. Ohne diese Bescheinigung berechtigt ein deutscher Sportbootführerschein nicht automatisch zum Führen eines patentpflichtigen Bootes auf dem Bodensee.

Wie lange gilt das Ferienpatent?

Nach Artikel 12.09 BSO ist eine Anerkennung für insgesamt höchstens 30 Tage innerhalb eines Kalenderjahres möglich. Die Anerkennung muss durch eine Bescheinigung der zuständigen Behörde nachgewiesen werden.

Nach den aktuellen Informationen des Landratsamts Bodenseekreis wird die Anerkennung dort für einen zusammenhängenden Zeitraum erteilt. Eine Aufteilung auf mehrere einzelne Termine ist dort nicht vorgesehen.

Ausländische Führerscheine:
Befähigungsnachweise aus Staaten, die keine Bodenseeuferstaaten sind, werden im gewöhnlichen Ferienpatentverfahren nicht allgemein anerkannt. In besonders berücksichtigungswürdigen Einzelfällen kann die zuständige Behörde nach Artikel 16.02 Absatz 7 BSO Ausnahmen zulassen.

7. Höchstgeschwindigkeit auf dem Bodensee

„Eine Fahrgeschwindigkeit von 40 km/h darf jedoch nicht überschritten werden.“

– Artikel 6.02 BSO

Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit auf dem Bodensee beträgt grundsätzlich 40 km/h. Die Geschwindigkeit muss jedoch jederzeit so gewählt werden, dass der Schiffsführer seinen Verpflichtungen im Verkehr nachkommen kann.

Niedrigere Geschwindigkeiten können sich insbesondere ergeben durch:

  • die 300-Meter-Uferzone,
  • Hafenordnungen und Hafenbereiche,
  • örtliche Schifffahrtszeichen,
  • Naturschutz- und Sperrzonen,
  • besondere Vorschriften auf den Rheinstrecken,
  • unsichtiges Wetter oder Sturmwarnungen,
  • starken Verkehr, Wellengang oder besondere Gefahrenlagen.
40 km/h sind keine empfohlene Reisegeschwindigkeit:
Der Wert ist eine absolute Obergrenze. Abhängig von Sicht, Verkehr, Wetter und Umgebung kann bereits eine deutlich niedrigere Geschwindigkeit erforderlich sein.

8. Besondere Geschwindigkeiten auf den Rheinstrecken

„Die zulässige Höchstgeschwindigkeit beträgt auf den genannten Strecken 10 km/h beziehungsweise 10 km/h in der Bergfahrt und 20 km/h in der Talfahrt.“

– zusammengefasster Auszug aus Artikel 10.03 BSO

Die oft genannte Regel von 10 km/h in der Bergfahrt und 20 km/h in der Talfahrt gilt nicht pauschal auf dem gesamten Seerhein. Artikel 10.03 unterscheidet zwischen mehreren genau festgelegten Strecken.

  • Auf den Strecken nach Artikel 10.01 Buchstaben a und b gelten grundsätzlich 10 km/h.
  • Auf der Strecke nach Artikel 10.01 Buchstabe c gelten 10 km/h in der Bergfahrt und 20 km/h in der Talfahrt.
  • Für Fahrgastschiffe besteht auf der Strecke nach Artikel 10.01 Buchstabe b eine besondere Regelung.
Vor einer Rheinfahrt:
Prüfen Sie den genauen Streckenverlauf nach Artikel 10.01 BSO. Die Geschwindigkeitsgrenzen dürfen nicht pauschal auf alle Verbindungen zwischen Obersee, Untersee und Hochrhein übertragen werden.

9. Die 300-Meter-Uferzone

„Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen nicht näher als 300 m an das Ufer oder einen vorgelagerten Schilfgürtel heranfahren.“

– verkürzter Auszug aus Artikel 6.11 Absatz 1 BSO

Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen grundsätzlich einen Abstand von mindestens 300 Metern zum Ufer oder zu einem dem Ufer vorgelagerten Schilfgürtel einhalten. Dieser Bereich wird als Uferzone bezeichnet.

Ausnahmen bestehen insbesondere:

  • zum Anlegen,
  • zum Ablegen,
  • zum Stillliegen,
  • für Fahrzeuge mit elektrischem Antrieb bis zu einer Leistung von 2 kW.

Beim zulässigen Ein- oder Ausfahren muss grundsätzlich der kürzeste Weg gewählt werden. Dabei darf eine Geschwindigkeit von 10 km/h nicht überschritten werden.

300 Meter und 25 Meter nicht verwechseln:
Die 300-Meter-Regel betrifft die Uferzone für motorisierte Fahrzeuge. Der 25-Meter-Abstand betrifft dagegen unmittelbar Bestände von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen.

10. Schutz von Schilf, Binsen und Seerosen

„Bestände von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen dürfen nicht befahren werden.“

– Artikel 6.11 Absatz 3 BSO

Wasserpflanzenbestände dürfen nicht befahren werden. Soweit die örtlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen, ist ein Mindestabstand von 25 Metern einzuhalten.

Eine Abweichung kann sich beispielsweise an Hafeneinfahrten oder in Engstellen ergeben, wenn der vollständige Abstand aufgrund der örtlichen Verhältnisse nicht eingehalten werden kann.

Der 25-Meter-Abstand gilt nicht nur für Motorboote:
Das Verbot, Wasserpflanzenbestände zu befahren, betrifft grundsätzlich alle Fahrzeuge. Für Fahrzeuge der Berufsfischer besteht während ihrer besonderen Tätigkeit eine gesetzliche Ausnahme.

11. Alkoholgrenzen auf dem Bodensee

„Ab 0,8 Promille Blutalkohol oder 0,40 mg/l Atemalkohol darf ein Fahrzeug nicht geführt werden.“

– verkürzte Wiedergabe aus Artikel 6.01 Absatz 3 BSO

Für Führer gewöhnlicher Sport- und Freizeitboote gilt nach der BSO grundsätzlich eine Grenze von:

  • 0,8 Promille Blutalkoholkonzentration oder
  • 0,40 mg/l Alkohol in der Atemluft.

Für Fahrgast- und Güterschiffe gelten deutlich strengere Werte. Unabhängig von einer festen Grenze darf niemand ein Fahrzeug führen, wenn er wegen Alkohol, Drogen, Medikamenten, Übermüdung oder anderer Beeinträchtigungen nicht mehr in der Lage ist, das Boot sicher zu führen.

Auch unterhalb von 0,8 Promille kann die Fahrt unzulässig sein:
Zeigt ein Schiffsführer alkoholbedingte Ausfallerscheinungen oder kann er das Fahrzeug nicht mehr sicher führen, darf er unabhängig vom gemessenen Wert nicht weiterfahren.
Sicherheitsempfehlung:
Der verantwortliche Schiffsführer sollte vollständig auf Alkohol verzichten. Wind, Sonne, Hitze, Wellengang und körperliche Belastung können die Wirkung von Alkohol zusätzlich verstärken.

12. Welche Dokumente müssen an Bord sein?

„Die entsprechenden Urkunden müssen an Bord mitgeführt und auf Verlangen den Organen der zuständigen Behörde vorgelegt werden.“

– verkürzter Auszug aus Artikel 1.06 BSO

Wenn für das Fahrzeug oder dessen Führung eine amtliche Berechtigung erforderlich ist, müssen die entsprechenden Dokumente an Bord mitgeführt werden.

Dazu können insbesondere gehören:

  • Zulassungsurkunde oder Bootsausweis,
  • Bodenseeschifferpatent,
  • Bescheinigung über das Ferienpatent,
  • gegebenenfalls Radarpatent,
  • weitere in der Zulassungsurkunde verlangte Nachweise.

13. Gesetzlich vorgeschriebene Pflichtausrüstung

„Die vorgeschriebene Ausrüstung muss stets in gebrauchsfähigem Zustand an Bord sein.“

– Artikel 13.19 Absatz 7 BSO

Die erforderliche Pflichtausrüstung hängt unter anderem von der Fahrzeugart, der Motorleistung, dem festen Ballast, vorhandenen Koch- oder Heizeinrichtungen und der Zahl beziehungsweise dem Gewicht der Personen an Bord ab.

Je nach Fahrzeug können unter anderem vorgeschrieben sein:

  • passende Rettungswesten,
  • Rettungswurfgerät mit Wurfleine,
  • Schallgerät,
  • Ankergeschirr,
  • Lenzmittel oder Lenzpumpe,
  • Paddel oder Ruder,
  • Feuerlöscher beziehungsweise Feuerlöscheinrichtung,
  • vorgeschriebene Lichter und optische Zeichen.
Keine pauschale Einheitsliste:
Ein kleines Boot mit schwachem Außenbordmotor benötigt nicht zwingend dieselbe Ausrüstung wie ein Kajütboot mit Innenbordmotor, Kochanlage und mehr als 30 kW Leistung.

14. Kennzeichen und Zulassung

„Jedes Fahrzeug muss mit einem von der zuständigen Behörde zugeteilten Kennzeichen versehen sein.“

– verkürzter Auszug aus Artikel 2.01 BSO

Zulassungspflichtige Fahrzeuge benötigen grundsätzlich ein amtlich zugeteiltes Kennzeichen. Dieses muss an beiden Seiten des Fahrzeugs gut sichtbar angebracht werden.

Bestimmte kleine oder nicht motorisierte Fahrzeuge sind von der amtlichen Kennzeichenpflicht ausgenommen. Je nach Fahrzeugart müssen jedoch Name und Anschrift des Eigentümers oder Verfügungsberechtigten angebracht werden.

Ausländische Boote:
Ob ein ausländisches Kennzeichen beziehungsweise eine ausländische Zulassung ausreicht, hängt von Fahrzeug, Aufenthaltsdauer und den besonderen Zulassungsvorschriften ab. Eine Patentberechtigung ersetzt keine gegebenenfalls erforderliche Bootszulassung.

15. Jetski-Verbot

„Das Fahren mit Aqua-Scootern und Wassermotorrädern oder ähnlichen Schwimmkörpern jeglicher Antriebsart ist verboten.“

– verkürzter Auszug aus Artikel 6.15 Absatz 7 BSO

Wassermotorräder beziehungsweise Jetskis dürfen auf dem Bodensee grundsätzlich nicht verwendet werden. Das Verbot gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug mit einem Verbrennungsmotor oder einem Elektromotor angetrieben wird.

16. Kontrollen und mögliche Folgen

Die Einhaltung der Schifffahrtsvorschriften wird unter anderem durch Polizei-, Schifffahrts- und weitere zuständige Behörden der Bodenseeuferstaaten überwacht.

Bei einer Kontrolle können insbesondere geprüft werden:

  • Schifferpatent oder Ferienpatent,
  • Zulassungsurkunde beziehungsweise Bootsausweis,
  • Kennzeichnung des Fahrzeugs,
  • Rettungswesten und weitere Pflichtausrüstung,
  • technischer Zustand des Fahrzeugs,
  • Alkoholisierung des Schiffsführers,
  • Einhaltung von Geschwindigkeit, Abständen und Fahrregeln.
Mögliche Folgen eines Verstoßes:
Verstöße können abhängig vom Uferstaat und Einzelfall zu einer Verwarnung, einem Bußgeld, der Untersagung der Weiterfahrt oder weiteren rechtlichen Maßnahmen führen. Bei Gefährdungen, Unfällen oder Alkoholfahrten können zusätzliche straf-, haftungs- und versicherungsrechtliche Folgen entstehen.

17. Offizielle Gesetzestexte und Behörden

Für eine verbindliche Prüfung sollten immer die aktuelle Fassung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung und die Informationen der zuständigen Behörden herangezogen werden.

18. Häufig gestellte Fragen

Darf ein Deutscher ein Ferienpatent beantragen?

Ja. Auch deutsche Bootsführer können mit einem geeigneten deutschen Sportbootführerschein ein Ferienpatent beantragen. Entscheidend ist der amtliche Befähigungsnachweis und nicht die Staatsangehörigkeit.

Gilt der deutsche Sportbootführerschein automatisch auf dem Bodensee?

Nein. Für ein patentpflichtiges Boot ist zusätzlich die Bescheinigung über die zeitlich begrenzte Anerkennung erforderlich. Diese wird als Ferienpatent bezeichnet.

Wie lange gilt das Ferienpatent?

Die BSO erlaubt eine Anerkennung für insgesamt höchstens 30 Tage innerhalb eines Kalenderjahres. Nach den Informationen des Landratsamts Bodenseekreis wird dort ein zusammenhängender Zeitraum bescheinigt.

Kann das Ferienpatent auf mehrere Wochenenden verteilt werden?

Nach der derzeitigen Verwaltungspraxis des Landratsamts Bodenseekreis ist eine Aufteilung auf mehrere einzelne Zeiträume nicht möglich. Der gewünschte zusammenhängende Zeitraum muss im Antrag angegeben werden.

Darf ich ein Motorboot mit 4,4 kW ohne Patent fahren?

Ja. Die Patentpflicht beginnt erst, wenn die Maschinenleistung 4,4 kW übersteigt. Andere Vorschriften zur Zulassung, Ausrüstung, Kennzeichnung und zum Mindestalter bleiben unberührt.

Wie schnell darf ich auf dem offenen Bodensee fahren?

Grundsätzlich höchstens 40 km/h. Abhängig von Uferzone, örtlicher Beschilderung, Verkehr, Wetter, Sicht und besonderen Gewässerabschnitten kann eine niedrigere Geschwindigkeit vorgeschrieben oder erforderlich sein.

Wie schnell darf ich innerhalb der Uferzone fahren?

Wenn die Uferzone zulässigerweise zum Anlegen, Ablegen oder Stillliegen befahren wird, gilt grundsätzlich eine Höchstgeschwindigkeit von 10 km/h. Zudem ist grundsätzlich der kürzeste Weg zu wählen.

Gelten 300 Meter oder 25 Meter Abstand zum Schilf?

Beide Werte betreffen unterschiedliche Regeln. Motorisierte Fahrzeuge müssen grundsätzlich 300 Meter Abstand zum Ufer oder zu einem vorgelagerten Schilfgürtel halten. Zusätzlich dürfen Wasserpflanzenbestände nicht befahren werden; soweit möglich, ist zu ihnen ein Abstand von 25 Metern einzuhalten.

Welche Promillegrenze gilt auf dem Bodensee?

Für Führer gewöhnlicher Sportboote gilt nach der BSO grundsätzlich eine Grenze von 0,8 Promille Blutalkohol beziehungsweise 0,40 mg/l Atemalkohol. Bereits unterhalb dieser Werte darf nicht gefahren werden, wenn keine sichere Fahrzeugführung mehr möglich ist.

Brauche ich für jedes Boot dieselbe Pflichtausrüstung?

Nein. Die Pflichtausrüstung hängt insbesondere von Fahrzeugart, Maschinenleistung, festem Ballast, Koch- oder Heizanlagen und der Besatzung ab.

19. Fazit

Die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung enthält besondere Regeln, die sich teilweise deutlich von den allgemeinen deutschen Binnenvorschriften unterscheiden. Besonders wichtig sind die Patentgrenze von mehr als 4,4 kW, die 300-Meter-Uferzone, der Schutz von Wasserpflanzen, die allgemeine Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h und die besonderen Ausrüstungspflichten.

Deutsche Sportbootführerscheine gelten auf dem Bodensee nicht automatisch. Sie können jedoch auf Antrag für höchstens 30 Tage innerhalb eines Kalenderjahres anerkannt werden. Das sogenannte Ferienpatent kann damit ausdrücklich auch von deutschen Bootsführern beantragt werden.

Vor jeder Fahrt:
Prüfen Sie Patent oder Ferienpatent, Zulassungsunterlagen, Pflichtausrüstung, Wetter, Sturmwarnung, örtliche Sperrungen und die geplante Route. Bei Zweifelsfragen sollte vor der Fahrt die zuständige Schifffahrtsbehörde kontaktiert werden.
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