Bootfahren Bodensee

Jetski auf dem Bodensee – erlaubt oder verboten?

Darf man auf dem Bodensee mit einem Jetski fahren? Die Antwort ist grundsätzlich eindeutig: Das Fahren mit Jetskis beziehungsweise Wassermotorrädern ist auf dem Bodensee verboten. Das Verbot betrifft nicht nur klassische Jetskis mit Verbrennungsmotor, sondern ausdrücklich auch entsprechende Fahrzeuge mit elektrischem oder einem anderen Antrieb.

Die maßgebliche Vorschrift findet sich in Artikel 6.15 Absatz 7 der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO). Dort werden neben Wassermotorrädern auch Aqua-Scooter, ähnliche Schwimmkörper sowie bestimmte Sportgeräte mit Wasserstrahlantrieb erfasst.

🚫 Jetski beziehungsweise Wassermotorräder dürfen auf dem Bodensee grundsätzlich nicht verwendet werden.

1. Sind Jetskis auf dem Bodensee erlaubt?

Nein. Das Fahren mit einem Jetski ist auf dem Bodensee grundsätzlich verboten. Der umgangssprachliche Begriff „Jetski“ wird in der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung nicht verwendet. Die Vorschrift spricht insbesondere von Wassermotorrädern und Aqua-Scootern.

Entscheidend ist nicht die Bezeichnung des Herstellers oder Verkäufers, sondern die tatsächliche Bauart, Funktionsweise und Verwendung des Fahrzeugs oder Sportgeräts. Auch eine Zulassung, Registrierung oder Versicherung aus einem anderen Staat hebt das Verbot auf dem Bodensee nicht auf.

Wichtig:
Ein amtliches Kennzeichen, ein Bootsführerschein oder eine bestehende Haftpflichtversicherung stellen keine Erlaubnis dar, einen Jetski auf dem Bodensee zu benutzen.

2. Gesetzliche Grundlage

Die Rechtsgrundlage befindet sich in Artikel 6.15 Absatz 7 der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung.

„Das Fahren mit Aqua-Scootern und Wassermotorrädern oder ähnlichen Schwimmkörpern jeglicher Antriebsart sowie der Betrieb von Sportgeräten mit Wasserstrahlantrieb, der von einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper zur Verfügung gestellt wird, ist verboten.“

– Artikel 6.15 Absatz 7 Bodensee-Schifffahrts-Ordnung

Die Vorschrift enthält damit nicht nur ein Verbot für klassische Wassermotorräder. Sie wurde bewusst weiter gefasst und bezieht auch ähnliche Schwimmkörper sowie bestimmte wasserstrahlbetriebene Sportgeräte ein.

Rechtsstand:
Dieser Beitrag berücksichtigt die im Juli 2026 veröffentlichte Fassung der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung. Bei außergewöhnlichen oder neuartigen Fahrzeugen sollte die rechtliche Einordnung vor der Benutzung mit der zuständigen Schifffahrtsbehörde geklärt werden.

3. Welche Fahrzeuge und Sportgeräte sind betroffen?

Artikel 6.15 Absatz 7 BSO nennt mehrere Fahrzeug- und Gerätegruppen. Vom Verbot ausdrücklich oder abhängig von ihrer Bauart erfasst werden insbesondere:

  • Wassermotorräder, also klassische Jetskis und Personal Watercraft,
  • Aqua-Scooter,
  • ähnliche Schwimmkörper jeglicher Antriebsart,
  • Sportgeräte mit Wasserstrahlantrieb, wenn der Wasserstrahl von einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper bereitgestellt wird.

Die Formulierung „ähnliche Schwimmkörper jeglicher Antriebsart“ is besonders wichtig. Ein Gerät wird daher nicht automatisch erlaubt, nur weil es elektrisch angetrieben wird, keinen klassischen Jetski-Rumpf besitzt oder unter einer anderen Produktbezeichnung verkauft wird.

4. Sind Elektro-Jetskis erlaubt?

Nein. Ein Elektro-Jetski ist nicht allein deshalb erlaubt, weil er leiser ist und keine unmittelbaren Abgase verursacht. Die Vorschrift erfasst ausdrücklich Aqua-Scooter, Wassermotorräder und ähnliche Schwimmkörper jeglicher Antriebsart.

Damit gilt das Verbot sowohl für Wassermotorräder mit Verbrennungsmotor als auch für Modelle mit Elektroantrieb oder einer anderen Antriebstechnik.

Keine Ausnahme für Elektroantrieb:
„Elektrisch“ bedeutet am Bodensee nicht automatisch „erlaubt“. Maßgeblich sind die Bauart und die rechtliche Einordnung des Fahrzeugs oder Schwimmkörpers.

5. Sind Flyboards erlaubt?

Ein klassisches Flyboard wird in der Regel durch einen starken Wasserstrahl angetrieben, der über einen Schlauch von einem Jetski oder einem anderen Schwimmkörper bereitgestellt wird. Genau diese Betriebsart wird von Artikel 6.15 Absatz 7 BSO ausdrücklich angesprochen.

Der Betrieb eines solchen Sportgeräts ist daher auf dem Bodensee grundsätzlich verboten, wenn der erforderliche Wasserstrahl von einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper zur Verfügung gestellt wird.

6. Gibt es Ausnahmegenehmigungen?

Die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung ermöglicht der zuständigen Behörde grundsätzlich, in einem konkreten Einzelfall Ausnahmen von bestimmten Vorschriften zuzulassen. Zu diesen Vorschriften gehört auch Artikel 6.15 BSO.

Daraus ergibt sich jedoch kein allgemeiner Anspruch auf eine Genehmigung. Für eine gewöhnliche private Freizeitfahrt mit einem Jetski darf deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass eine Ausnahme erteilt wird.

Denkbar sind besondere behördliche Entscheidungen beispielsweise im Zusammenhang mit genehmigten Veranstaltungen, Erprobungen, Rettungseinsätzen, behördlichen Aufgaben oder anderen außergewöhnlichen Einzelfällen. Die jeweiligen Bedingungen werden von der zuständigen Behörde festgelegt.

Ohne ausdrückliche Genehmigung gilt das Verbot.
Eine Ausnahme sollte immer vorab schriftlich beantragt und von der zuständigen Behörde ausdrücklich erteilt werden.

7. Welche Folgen kann ein Verstoß haben?

Wer entgegen Artikel 6.15 Absatz 7 BSO mit einem Jetski oder einem anderen erfassten Fahrzeug beziehungsweise Sportgerät fährt, verstößt gegen die geltenden Schifffahrtsvorschriften.

Auf der deutschen Seite des Bodensees kann ein Verstoß gegen Artikel 6.15 BSO als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Je nach Einzelfall kommen insbesondere folgende Maßnahmen in Betracht:

  • Kontrolle durch die Wasserschutzpolizei oder eine andere zuständige Stelle,
  • sofortige Untersagung der Weiterfahrt,
  • Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens,
  • Verhängung eines Bußgeldes,
  • weitere Maßnahmen bei zusätzlichen Verstößen oder konkreten Gefährdungen.

Die konkrete Rechtsfolge und die Höhe eines möglichen Bußgeldes richten sich nach dem betroffenen Uferstaat, dem jeweiligen nationalen Vollzugsrecht und den Umständen des Einzelfalls. Daher sollte ohne verlässliche amtliche Grundlage keine pauschale Bußgeldhöhe genannt werden.

8. Wo gilt das Verbot?

Das Verbot gilt nicht nur vor einzelnen Städten, Stränden oder Naturschutzgebieten. Es gilt grundsätzlich im räumlichen Geltungsbereich der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung.

Der Bodensee grenzt an Deutschland, Österreich und die Schweiz. Die Vorschriften der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung werden von den Bodenseeuferstaaten umgesetzt. Ein Wechsel auf die österreichische oder schweizerische Seeseite führt daher nicht dazu, dass das Fahren mit einem Jetski erlaubt wäre.

Kein Ausweichen über die Staatsgrenze:
Das Jetski-Verbot lässt sich nicht dadurch umgehen, dass von Deutschland in Richtung Österreich oder Schweiz gefahren wird.

9. Darf ein Jetski an den Bodensee mitgebracht werden?

Das Verbot nach Artikel 6.15 Absatz 7 BSO betrifft das Fahren beziehungsweise Verwenden auf dem Gewässer. Der reine Transport eines Jetskis auf einem Anhänger oder dessen Lagerung an Land ist dadurch nicht automatisch verboten.

Der Jetski darf jedoch ohne eine erforderliche ausdrückliche Ausnahmegenehmigung nicht auf dem Bodensee benutzt werden. Auch ein kurzes Ausprobieren, Einfahren, Testen oder Starten zu Freizeitzwecken ist keine zulässige Ausnahme.

10. Fazit

Jetskis sind auf dem Bodensee grundsätzlich verboten. Artikel 6.15 Absatz 7 BSO erfasst Wassermotorräder, Aqua-Scooter und ähnliche Schwimmkörper ausdrücklich unabhängig von ihrer Antriebsart.

Das Verbot gilt somit auch für Elektro-Jetskis. Ebenfalls verboten sind wasserstrahlbetriebene Sportgeräte, deren Antriebsstrahl von einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper bereitgestellt wird. Bei allen neuartigen Geräten sollte die Zulässigkeit unbedingt vorab durch die zuständige Behörde geklärt werden.

Hinweis:
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine verbindliche Einzelfallauskunft der zuständigen Schifffahrtsbehörde. Maßgeblich sind die jeweils geltenden amtlichen Vorschriften und behördlichen Entscheidungen.
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