Bootfahren Bodensee

Wasserski, Wakeboard & Wakesurfen auf dem Bodensee

Wasserski, Wakeboarden und Wakesurfen sind auf dem Bodensee grundsätzlich möglich. Allerdings gelten dafür besondere Sicherheits- und Abstandsvorschriften der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO).

Maßgeblich ist vor allem Artikel 6.15 BSO. Die Regelung betrifft nicht nur klassische Wasserskier, sondern auch ähnliche Wassersportgeräte. Seit der Neufassung werden insbesondere auch Wakesurfbretter ausdrücklich genannt, die auf der Heckwelle eines vorausfahrenden Bootes fahren.

Das Wichtigste vorab:
Wasserski, Wakeboarden und Wakesurfen sind nur bei Tag und klarer Sicht erlaubt. In der Uferzone sind sie grundsätzlich verboten. Außerdem müssen eine geeignete Begleitperson an Bord und mindestens 50 Meter Abstand zu anderen Fahrzeugen und Badenden eingehalten werden.

1. Ist Wasserski auf dem Bodensee erlaubt?

Ja. Wasserskifahren, Wakeboarden und Wakesurfen sind auf dem Bodensee grundsätzlich erlaubt, sofern sämtliche Voraussetzungen des Artikels 6.15 BSO eingehalten werden.

Eine generelle Freigabe für jede Stelle und jede Wetterlage besteht jedoch nicht. Besonders wichtig sind das Verbot innerhalb der Uferzone, die vorgeschriebene Begleitperson, die Sichtverhältnisse sowie der Sicherheitsabstand zu anderen Fahrzeugen und Badenden.

Grundsatz:
Wassersport hinter einem Motorboot ist erlaubt – aber nur außerhalb der Uferzone, bei Tag, bei klarer Sicht und unter Einhaltung der besonderen Sicherheitsregeln.

2. Gesetzliche Grundlage nach Artikel 6.15 BSO

Die maßgeblichen Vorschriften befinden sich in Artikel 6.15 der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung.

„Das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten, darunter fallen z. B. auch Geräte wie Wakesurfbretter, die auf der Heckwelle eines vorausfahrenden Fahrzeuges fahren, ist nur bei Tag und klarer Sicht gestattet.“

– Artikel 6.15 Absatz 1 BSO

Der Begriff „ähnliche Geräte“ sorgt dafür, dass die Vorschrift nicht nur für klassische Wasserskier gilt. Entscheidend sind die tatsächliche Verwendung und die Art, wie das Sportgerät hinter oder auf der Welle eines vorausfahrenden Fahrzeugs betrieben wird.

3. Welche Wassersportarten werden erfasst?

Artikel 6.15 BSO erfasst Wasserski und vergleichbare Sportgeräte. Dazu gehören insbesondere:

  • klassische Wasserskier,
  • Wakeboards,
  • Wakesurfbretter,
  • Kneeboards,
  • Monoskier,
  • vergleichbare gezogene Wassersportgeräte.

Wakesurfbretter sind in der aktuellen Fassung der BSO ausdrücklich als Beispiel genannt. Damit gelten die Vorschriften auch dann, wenn der Sportler nach dem Start das Schleppseil loslässt und anschließend auf der Heckwelle des Bootes fährt.

Entscheidend ist nicht die Produktbezeichnung:
Hersteller verwenden Bezeichnungen wie Wakeboard, Wakesurfboard, Kneeboard, Towable oder Foilboard. Rechtlich kommt es auf die konkrete Bauart und Nutzung des Sportgeräts an.

4. Nur bei Tag und klarer Sicht

Wasserski und ähnliche Wassersportarten sind ausschließlich bei Tag und klarer Sicht erlaubt.

Nicht zulässig ist der Betrieb daher insbesondere:

  • bei Nacht,
  • bei Nebel oder stark eingeschränkter Sicht,
  • bei starkem Regen, wenn die Sicht erheblich beeinträchtigt ist,
  • bei Wetterlagen, in denen Sportler, Schleppseil oder andere Fahrzeuge nicht sicher erkannt werden können.

Nicht allein der Sonnenuntergang entscheidet über die Sicherheit. Verschlechtern sich die Sicht- oder Wetterverhältnisse bereits vorher, muss der Wassersport rechtzeitig beendet werden.

5. Verbot innerhalb der Uferzone

„In der Uferzone ist das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten verboten.“

– Artikel 6.15 Absatz 2 Satz 1 BSO

Als Uferzone gilt auf dem Bodensee grundsätzlich der Bereich bis 300 Meter vom Ufer oder einem dem Ufer vorgelagerten Schilfgürtel. Innerhalb dieses Bereichs dürfen Wasserski, Wakeboards, Wakesurfbretter und vergleichbare Geräte grundsätzlich nicht benutzt werden.

Das Verbot schützt insbesondere Badende, kleinere Wasserfahrzeuge, Uferbereiche sowie Wasserpflanzenbestände vor Gefährdungen und starkem Wellenschlag.

Keine Wassersportfahrt parallel zum Ufer:
Auch wenn sich keine Badenden in unmittelbarer Nähe befinden, bleibt Wasserski, Wakeboarden und Wakesurfen innerhalb der Uferzone grundsätzlich verboten.

6. Ausnahmen und behördliche Startgassen

Die zuständige Behörde kann für bestimmte Bereiche eine Ausnahme vom Verbot in der Uferzone zulassen. Solche Bereiche werden häufig als Startgassen bezeichnet.

„Die zuständige Behörde kann Ausnahmen für bestimmte Bereiche (Startgassen) zulassen und dabei auch die zulässige Geschwindigkeit abweichend von Artikel 6.11 Abs. 1 regeln.“

– Artikel 6.15 Absatz 2 Satz 2 BSO

Eine Startgasse besteht nur, wenn sie von der zuständigen Behörde tatsächlich zugelassen wurde. Eine freie Wasserfläche, eine private Slipstelle oder ein wenig besuchter Uferabschnitt wird dadurch nicht automatisch zur Startgasse.

Beachten Sie die örtliche Beschilderung und die für die jeweilige Startgasse geltenden behördlichen Bedingungen. Diese können unter anderem den genauen Verlauf, die zulässige Geschwindigkeit und die Art der Nutzung bestimmen.

7. Verpflichtende Begleitperson an Bord

„Der Schiffsführer des vorausfahrenden Fahrzeuges muss in Begleitung einer geeigneten Person sein, die das Schleppseil und den Wassersportler beobachtet.“

– Artikel 6.15 Absatz 3 BSO

Der Bootsführer darf den Wassersportler nicht allein schleppen. Neben ihm muss sich eine geeignete Begleitperson an Bord befinden.

Diese Person übernimmt insbesondere folgende Aufgaben:

  • den Wassersportler ständig beobachten,
  • das Schleppseil kontrollieren,
  • einen Sturz sofort erkennen,
  • den Bootsführer unverzüglich informieren,
  • auf andere Fahrzeuge und mögliche Gefahren achten,
  • bei Bedarf ein geeignetes Rettungsmittel bereitstellen.

Die BSO nennt für die Begleitperson kein bestimmtes Mindestalter. Sie muss jedoch körperlich und geistig in der Lage sein, ihre Aufgabe zuverlässig zu erfüllen und dem Bootsführer klare Hinweise zu geben. Ein kleines oder unaufmerksames Kind ist dafür regelmäßig nicht geeignet.

Wichtig:
Die Begleitperson darf während der Fahrt nicht durch ein Mobiltelefon, Gespräche oder andere Tätigkeiten abgelenkt sein. Ihre Aufgabe ist die ununterbrochene Beobachtung des Sportlers.

8. Mindestens 50 Meter Sicherheitsabstand

„Das vorausfahrende Fahrzeug und der Wassersportler müssen einen Abstand von mindestens 50 m von anderen Fahrzeugen und von Badenden halten.“

– Artikel 6.15 Absatz 4 Satz 1 BSO

Der Mindestabstand von 50 Metern gilt sowohl für das vorausfahrende Boot als auch für den Wassersportler.

Der Abstand muss insbesondere eingehalten werden zu:

  • fahrenden und stillliegenden Booten,
  • Segelbooten und Ruderbooten,
  • Kanus und Stand-up-Paddlern,
  • Schwimmern und Badenden,
  • anderen Wassersportlern.

Bei Kurvenfahrten ist zu berücksichtigen, dass der Sportler seitlich weit ausschwingen kann. Der Bootsführer muss deshalb nicht nur den Abstand seines Bootes, sondern auch den möglichen Bewegungsbereich des Sportlers einplanen.

50 Meter sind nur der gesetzliche Mindestabstand:
Bei hoher Geschwindigkeit, starkem Verkehr, Wellengang oder unsicheren Sportlern muss ein entsprechend größerer Abstand gewählt werden.

9. Vorschriften für das Schleppseil

„Das Schleppseil darf nicht elastisch sein und nicht leer im Wasser nachgezogen werden.“

– Artikel 6.15 Absatz 4 Satz 2 BSO

Das verwendete Schleppseil darf nicht elastisch sein. Elastische Seile können beim Reißen oder Loslassen gefährlich zurückschnellen und Sportler oder Personen an Bord verletzen.

Nachdem der Sportler das Seil losgelassen hat oder an Bord genommen wurde, darf das leere Seil nicht weiter im Wasser hinter dem Boot hergezogen werden. Es muss unverzüglich eingeholt werden.

  • Das Seil vor jeder Fahrt auf Scheuerstellen und Beschädigungen prüfen.
  • Keine Knoten oder ungeeigneten Reparaturstellen verwenden.
  • Das Seil nicht um Hände, Arme oder Körperteile wickeln.
  • Während des Starts auf ausreichenden Abstand zum Propeller achten.
  • Das Seil nach dem Einsatz vollständig einholen und sicher verstauen.

10. Höchstens zwei Wassersportler gleichzeitig

„Das gleichzeitige Schleppen von mehr als zwei Wassersportlern ist verboten.“

– Artikel 6.15 Absatz 5 BSO

Hinter einem Boot dürfen höchstens zwei Wassersportler gleichzeitig geschleppt werden. Das gilt unabhängig davon, ob beide Personen jeweils ein eigenes Sportgerät benutzen oder gemeinsam auf einem geeigneten Schleppgerät fahren.

Zusätzlich müssen die zulässige Personenzahl, die Belastungsgrenzen des Bootes, die Herstellerangaben des Sportgeräts und die sichere Befestigung des Schleppsystems beachtet werden.

11. Besondere Regeln beim Wakesurfen

Beim Wakesurfen wird der Sportler zunächst mit einem Seil auf die Heckwelle des Bootes gezogen. Anschließend wird das Seil häufig losgelassen und der Sportler fährt ohne direkte Seilverbindung auf der Welle weiter.

Die BSO stellt ausdrücklich klar, dass auch solche Wakesurfbretter unter Artikel 6.15 fallen.

Damit gelten beim Wakesurfen insbesondere:

  • nur bei Tag und klarer Sicht fahren,
  • nicht innerhalb der Uferzone fahren,
  • eine geeignete Begleitperson an Bord einsetzen,
  • mindestens 50 Meter Abstand zu Fahrzeugen und Badenden halten,
  • höchstens zwei Wassersportler gleichzeitig betreiben,
  • das losgelassene Schleppseil sofort einholen.
Wellenschlag berücksichtigen:
Wakesurfboote erzeugen bewusst eine große Heckwelle. Auch außerhalb der Uferzone muss der Bootsführer seine Geschwindigkeit und Route so wählen, dass andere Fahrzeuge, Personen und Anlagen nicht gefährdet oder vermeidbar beeinträchtigt werden.

12. Tubes, Reifen und andere Schleppgeräte

Aufblasbare Reifen, Tubes, Schleppkissen, Bananen und vergleichbare Geräte können je nach Bauart und Verwendung als ähnliche Geräte im Sinne des Artikels 6.15 BSO einzuordnen sein.

Beim Schleppen solcher Geräte sollten deshalb sämtliche Vorschriften des Artikels 6.15 eingehalten werden. Dazu gehören insbesondere:

  • Fahrt nur bei Tag und klarer Sicht,
  • kein Betrieb innerhalb der Uferzone,
  • geeignete Begleitperson an Bord,
  • mindestens 50 Meter Abstand zu anderen Fahrzeugen und Badenden,
  • kein elastisches Schleppseil,
  • höchstens zwei gleichzeitig geschleppte Wassersportler.

Vor dem Einsatz ist außerdem zu prüfen, ob das Schleppgerät für die jeweilige Geschwindigkeit, Personenzahl und Schleppvorrichtung zugelassen ist. Bei ungewöhnlichen Mehrpersonen-Geräten sollte die Zulässigkeit vorab mit der zuständigen Schifffahrtsbehörde geklärt werden.

Achtung bei großen Schleppgeräten:
Dass ein Hersteller ein Tube oder eine Banane für mehrere Personen freigibt, hebt die Begrenzung der BSO auf höchstens zwei gleichzeitig geschleppte Wassersportler nicht auf.

13. Verbot von Parasailing und Flugkörpern

„Das Schleppen von Flugkörpern (Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Geräten) ist verboten.“

– Artikel 6.15 Absatz 6 BSO

Das Schleppen von Personen oder Geräten, die sich dabei in die Luft erheben, ist auf dem Bodensee verboten. Das betrifft insbesondere:

  • Parasailing,
  • Drachenfallschirme,
  • geschleppte Flugdrachen,
  • vergleichbare fliegende Schleppgeräte.

Eine sichere Ausrüstung oder eine gewerbliche Organisation macht diesen Betrieb nicht automatisch zulässig. Für besondere Veranstaltungen wäre eine ausdrückliche behördliche Entscheidung erforderlich.

14. Jetskis und wasserstrahlbetriebene Sportgeräte

„Das Fahren mit Aqua-Scootern und Wassermotorrädern oder ähnlichen Schwimmkörpern jeglicher Antriebsart sowie der Betrieb von Sportgeräten mit Wasserstrahlantrieb, der von einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper zur Verfügung gestellt wird, ist verboten.“

– Artikel 6.15 Absatz 7 BSO

Jetskis beziehungsweise Wassermotorräder sind auf dem Bodensee grundsätzlich verboten. Das Verbot gilt unabhängig davon, ob das Fahrzeug mit einem Verbrennungs- oder Elektromotor angetrieben wird.

Ebenfalls verboten sind Sportgeräte, deren Wasserstrahlantrieb von einem anderen Fahrzeug oder Schwimmkörper bereitgestellt wird. Dazu zählt insbesondere der klassische Betrieb eines Flyboards über den Wasserstrahl eines Jetskis.

15. Sicherheitsregeln für Boot und Sportler

Neben den verbindlichen Vorschriften der BSO sollten beim Wasserski, Wakeboarden und Wakesurfen weitere Sicherheitsregeln eingehalten werden.

Vor dem Start

  • Wetter, Wind und Sturmwarnleuchten kontrollieren.
  • Boot, Schleppvorrichtung, Seil und Sportgerät überprüfen.
  • Handzeichen zwischen Bootsführer, Begleitperson und Sportler vereinbaren.
  • Eine zum Körpergewicht passende Rettungs- oder Auftriebsweste tragen.
  • Die Not-Aus-Leine des Motors bestimmungsgemäß verwenden.
  • Startbereich auf andere Fahrzeuge, Badende und Hindernisse kontrollieren.

Während der Fahrt

  • Geschwindigkeit an Können, Sportgerät, Verkehr und Wellengang anpassen.
  • Kurven frühzeitig und mit ausreichend Raum einleiten.
  • Keine abrupten Manöver in der Nähe anderer Fahrzeuge durchführen.
  • Die Begleitperson beobachtet den Sportler ununterbrochen.
  • Bei einem Sturz Geschwindigkeit sofort kontrolliert reduzieren.

Sportler nach einem Sturz aufnehmen

  • Andere Fahrzeuge beobachten und die Unfallstelle sichern.
  • Den Sportler langsam und kontrolliert anfahren.
  • Nicht mit dem Heck und laufendem Propeller auf die Person zufahren.
  • Beim unmittelbaren Heranfahren und Aufnehmen jede Propellergefahr ausschließen.
  • Das Schleppseil vollständig einholen.

16. Folgen bei einem Verstoß

Verstöße gegen Artikel 6.15 BSO können auf deutscher Seite als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.

Abhängig vom konkreten Verstoß und der verursachten Gefahr kommen insbesondere folgende Folgen in Betracht:

  • Kontrolle durch die Wasserschutzpolizei oder eine andere zuständige Stelle,
  • Untersagung der weiteren Wassersportfahrt,
  • Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens,
  • Verhängung eines Bußgeldes,
  • weitere Folgen bei einer Gefährdung oder einem Unfall.

Die konkrete Rechtsfolge richtet sich nach dem jeweiligen Uferstaat, dem nationalen Vollzugsrecht und den Umständen des Einzelfalls.

17. Häufig gestellte Fragen

Ist Wasserskifahren auf dem Bodensee erlaubt?

Ja. Wasserskifahren ist bei Tag und klarer Sicht außerhalb der Uferzone erlaubt, sofern eine geeignete Begleitperson an Bord ist und die weiteren Vorschriften des Artikels 6.15 BSO eingehalten werden.

Darf ich auf dem Bodensee Wakeboard fahren?

Ja. Wakeboards sind als ähnliche Geräte im Sinne des Artikels 6.15 BSO einzuordnen. Damit gelten dieselben Vorschriften wie beim Wasserskifahren.

Ist Wakesurfen auf dem Bodensee erlaubt?

Ja. Wakesurfbretter werden in Artikel 6.15 Absatz 1 BSO ausdrücklich genannt. Wakesurfen ist daher grundsätzlich erlaubt, aber nur unter Einhaltung aller dort festgelegten Bedingungen.

Darf innerhalb der 300-Meter-Uferzone gewakesurft werden?

Nein. In der Uferzone ist das Fahren mit Wasserski oder ähnlichen Geräten grundsätzlich verboten. Eine Ausnahme besteht nur in einem von der zuständigen Behörde ausdrücklich zugelassenen Bereich, beispielsweise einer Startgasse.

Brauche ich beim Wasserski eine zweite Person im Boot?

Ja. Neben dem Bootsführer muss sich eine geeignete Person an Bord befinden, die den Wassersportler und das Schleppseil beobachtet.

Muss die Begleitperson mindestens zwölf Jahre alt sein?

Die BSO schreibt kein bestimmtes Mindestalter vor. Die Person muss jedoch geeignet sein, den Sportler zuverlässig zu beobachten, Gefahren zu erkennen und den Bootsführer sofort zu informieren.

Wie groß muss der Abstand zu anderen Booten sein?

Sowohl das vorausfahrende Boot als auch der Wassersportler müssen mindestens 50 Meter Abstand zu anderen Fahrzeugen und zu Badenden halten.

Darf ein leeres Schleppseil im Wasser bleiben?

Nein. Das Schleppseil darf nicht leer im Wasser nachgezogen werden und muss nach dem Loslassen oder Aufnehmen des Sportlers eingeholt werden.

Wie viele Personen dürfen gleichzeitig gezogen werden?

Es dürfen höchstens zwei Wassersportler gleichzeitig geschleppt werden.

Darf ich einen Tube oder Reifen hinter dem Boot ziehen?

Solche Geräte können als ähnliche Geräte unter Artikel 6.15 BSO fallen. Daher sollten alle dort genannten Vorschriften eingehalten werden. Mehr als zwei Wassersportler dürfen nicht gleichzeitig geschleppt werden.

Ist Parasailing auf dem Bodensee erlaubt?

Nein. Das Schleppen von Flugdrachen, Drachenfallschirmen und ähnlichen Flugkörpern ist nach Artikel 6.15 Absatz 6 BSO verboten.

Darf ein Jetski einen Wasserskifahrer ziehen?

Nein. Wassermotorräder beziehungsweise Jetskis dürfen auf dem Bodensee grundsätzlich nicht verwendet werden.

18. Fazit

Wasserski, Wakeboarden und Wakesurfen sind auf dem Bodensee grundsätzlich erlaubt. Voraussetzung sind insbesondere Tageslicht, klare Sicht, eine geeignete Begleitperson an Bord und mindestens 50 Meter Abstand zu anderen Fahrzeugen und Badenden.

Innerhalb der Uferzone ist der Betrieb grundsätzlich verboten, sofern keine behördlich zugelassene Startgasse besteht. Das Schleppseil darf weder elastisch sein noch leer im Wasser nachgezogen werden. Gleichzeitig dürfen höchstens zwei Wassersportler geschleppt werden.

Rechtlicher Hinweis:
Dieser Beitrag vermittelt allgemeine Informationen und ersetzt keine verbindliche Auskunft der zuständigen Schifffahrtsbehörde. Beachten Sie neben der aktuellen Bodensee-Schifffahrts-Ordnung auch örtliche Sperrungen, Naturschutzvorschriften, behördliche Anordnungen und Genehmigungsbedingungen.
Anzeige