Bootfahren Bodensee
Pflichtausrüstung auf dem Bodensee nach der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung
Welche Ausrüstung muss auf einem Motorboot, Segelboot, Ruderboot, Kajak oder Stand-up-Paddle am Bodensee mitgeführt werden? Die Antwort hängt von der Fahrzeugart, der Motorleistung, dem Gewicht der Personen an Bord und der technischen Ausstattung des Fahrzeugs ab.
Die maßgeblichen Vorschriften befinden sich vor allem in den Artikeln 13.06, 13.07, 13.15, 13.19 und 13.20 der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO). Sie regeln unter anderem Schallgeräte, Lenzmittel, Feuerlöscheinrichtungen, Ankergeschirr, Rettungswesten und Rettungswurfgeräte.
Auf dieser Seite wird deshalb klar unterschieden zwischen gesetzlich vorgeschriebener Ausrüstung und Gegenständen, die lediglich aus Sicherheitsgründen empfohlen werden.
Es gibt keine einheitliche Ausrüstungsliste, die für jedes Wasserfahrzeug auf dem Bodensee gleichermaßen gilt. Ein kleines Ruderboot benötigt eine andere Ausstattung als ein Motorboot mit Innenbordmotor, ein Segelboot mit festem Ballast oder ein Kajak.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Überblick: Was muss grundsätzlich an Bord sein?
- 2. Rettungswesten für Erwachsene und Kinder
- 3. SUP, Kajak, Kanu und offene Sportgeräte
- 4. Rettungswurfgerät und Wurfleine
- 5. Feuerlöscher und Feuerlöscheinrichtungen
- 6. Ankergeschirr
- 7. Paddel oder Ruder
- 8. Lenzpumpe, Schöpfgefäß und Lenzmittel
- 9. Schallgerät
- 10. Lichter und optische Zeichen
- 11. Kennzeichen und Bootsausweis
- 12. Kennzeichnung von Lithium-Ionen-Akkus
- 13. Verbandskasten und Erste Hilfe
- 14. Notzeichen und pyrotechnische Signalmittel
- 15. Zusätzlich empfohlene Sicherheitsausrüstung
- 16. Checklisten nach Fahrzeugart
- 17. Häufig gestellte Fragen
- 18. Fazit
1. Überblick: Was muss grundsätzlich an Bord sein?
Für ein gewöhnliches motorisiertes Freizeitboot können – abhängig von Motorleistung und Bauart – insbesondere folgende Ausrüstungsgegenstände vorgeschrieben sein:
- eine passende Rettungsweste für jede Person an Bord,
- gegebenenfalls ein zusätzliches Rettungswurfgerät mit Wurfleine,
- ein geeignetes Schallgerät,
- ausreichende Lenzeinrichtungen oder Lenzgeräte,
- ein Ankergeschirr mit ausreichender Wirkung,
- gegebenenfalls ein Paddel oder Ruder,
- gegebenenfalls ein Feuerlöschgerät oder eine Feuerlöscheinrichtung,
- die vorgeschriebenen Lichter und optischen Zeichen,
- das amtlich zugeteilte Kennzeichen, soweit keine Ausnahme besteht,
- die für das Fahrzeug erforderlichen Urkunden.
Die vorgeschriebene Ausrüstung muss
stets in gebrauchsfähigem Zustand an Bord sein.
Es genügt daher nicht, die Ausrüstung lediglich zu besitzen. Rettungswesten, Feuerlöscher, Schallgerät, Anker, Lenzmittel und sonstige Ausrüstung müssen funktionsfähig, zugänglich und für das konkrete Fahrzeug geeignet sein.
2. Rettungswesten für Erwachsene und Kinder
„Auf folgenden Fahrzeugen muss für jede an Bord befindliche Person mit einem Körpergewicht von 40 kg oder mehr eine Rettungsweste mit Kragen mit mindestens 100 N Auftrieb mitgeführt werden …“
„Für jede an Bord befindliche Person mit einem Körpergewicht unter 40 kg ist eine Rettungsweste mit Kragen mit einem dem Körpergewicht entsprechenden Auftrieb mitzuführen.“
Auf motorisierten Vergnügungsfahrzeugen, Segelfahrzeugen und bestimmten weiteren Fahrzeugen muss für jede Person eine geeignete Rettungsweste vorhanden sein.
Personen ab 40 Kilogramm
Für jede Person mit einem Körpergewicht von mindestens 40 Kilogramm ist auf
den betroffenen Fahrzeugen eine
Rettungsweste mit Kragen mit mindestens 100 N Auftrieb
mitzuführen.
Dies gilt insbesondere auf:
- Vergnügungsfahrzeugen mit Maschinenantrieb,
- Segelfahrzeugen,
- Fahrzeugen der Berufsfischer,
- Ruderbooten außerhalb der Uferzone, soweit keine besondere Ausnahme greift.
Anerkannt werden geeignete Rettungswesten der Auftriebsklassen 100, 150 oder 275 nach EN ISO 12402, sofern der tatsächliche Auftrieb zum Körpergewicht der Person passt.
Personen unter 40 Kilogramm
Für jede Person unter 40 Kilogramm muss eine geeignete Rettungsweste mit Kragen und einem zum Körpergewicht passenden Auftrieb vorhanden sein.
Eine für Erwachsene zugelassene Rettungsweste ist für ein kleines Kind nicht automatisch geeignet. Entscheidend sind die Gewichtsangabe des Herstellers, die richtige Passform, ein sicherer Verschluss und ein ausreichend tragfähiger Kragen.
Die BSO verlangt in erster Linie das Mitführen der Rettungsweste. Kinder, Nichtschwimmer und unsichere Personen sollten sie jedoch während der gesamten Fahrt tragen. Bei Starkwind, Sturmwarnung, kaltem Wasser und hohem Wellengang sollten alle Personen an Bord ihre Rettungswesten anlegen.
3. SUP, Kajak, Kanu und offene Sportgeräte
„Auf Segelsurfbrettern, Drachensegelbrettern, Stand-up-Paddles, Segeljollen, Mehrrumpfbooten, Kanus, Kajaks und vergleichbaren Fahrzeugen ohne ausreichend spritzwasser- oder wetterdicht verschließbaren Stauraum muss für jede an Bord befindliche Person mindestens eine Schwimmhilfe der Stufe 50 nach EN ISO 12402-5 mitgeführt oder getragen werden.“
Für Fahrzeuge und Sportgeräte ohne ausreichend spritzwasser- oder wetterdicht verschließbaren Stauraum enthält die BSO eine besondere Regelung. Dies betrifft insbesondere:
- Stand-up-Paddles,
- Segelsurfbretter,
- Drachensegelbretter,
- Kanus und Kajaks,
- Segeljollen und Mehrrumpfboote,
- vergleichbare offene Sportgeräte.
Auf diesen Fahrzeugen muss von den anwesenden Personen eine geeignete Schwimmhilfe der Stufe 50 nach EN ISO 12402-5 mitgeführt oder getragen werden, wenn kein ausreichend geschützter Stauraum für die vorgeschriebenen Rettungsmittel vorhanden ist.
Auf einem SUP, Kajak oder offenen Sportgerät ist das bloße Verstauen einer Schwimmhilfe häufig nicht sinnvoll möglich. Sie sollte deshalb am Körper getragen werden.
4. Rettungswurfgerät und Wurfleine
Ein zusätzlicher klassischer Rettungsring ist nicht auf jedem privaten Sportboot vorgeschrieben. Die Verpflichtung hängt bei Vergnügungsfahrzeugen von der Motorleistung oder der Bauart des Segelbootes ab.
Zusätzlich zu den persönlichen Rettungswesten müssen mitgeführt werden:
- auf Vergnügungsfahrzeugen mit mehr als 30 kW Maschinenleistung ein geeignetes Rettungswurfgerät,
- auf Segelfahrzeugen mit festem Ballast ebenfalls ein geeignetes Rettungswurfgerät,
- mindestens 100 N Auftrieb des Rettungswurfgeräts,
- eine schwimmfähige Wurfleine mit mindestens 10 Metern Länge.
Für private Vergnügungsfahrzeuge enthält die BSO keine allgemeine Vorschrift, nach der jedes Boot über sieben Meter automatisch einen Rettungsring mitführen muss. Entscheidend sind hier insbesondere die Grenze von mehr als 30 kW oder ein Segelfahrzeug mit festem Ballast.
Das Rettungswurfgerät muss so verstaut sein, dass es im Notfall schnell erreichbar ist. Ein Rettungsring, der tief in einer Backskiste unter Gepäck liegt, kann seine Funktion im Ernstfall nicht zuverlässig erfüllen.
5. Feuerlöscher und Feuerlöscheinrichtungen
„Mit Feuerlöschgeräten oder -einrichtungen müssen ausgerüstet sein: Fahrzeuge mit Heiz- oder Kocheinrichtungen, Fahrzeuge mit Innenbordmotoren, deren Maschinenleistung 4,4 kW übersteigt, und Fahrzeuge mit Außenbordmotoren, deren Maschinenleistung 7,4 kW übersteigt.“
Feuerlöschgeräte oder geeignete Feuerlöscheinrichtungen sind nach Artikel 13.19 Absatz 2 BSO bei bestimmten Fahrzeugen vorgeschrieben.
Die Pflicht besteht bei:
- Fahrzeugen mit Heiz- oder Kocheinrichtungen, unabhängig davon, ob das Fahrzeug einen Innen- oder Außenbordmotor besitzt,
- Fahrzeugen mit Innenbordmotor, wenn die Maschinenleistung 4,4 kW übersteigt,
- Fahrzeugen mit Außenbordmotor, wenn die Maschinenleistung 7,4 kW übersteigt.
Innenbordmotor: Feuerlöscheinrichtung bei mehr als 4,4 kW.
Außenbordmotor: Feuerlöscheinrichtung bei mehr als 7,4 kW.
Heiz- oder Kocheinrichtung: Feuerlöscheinrichtung unabhängig von diesen Motorgrenzen.
Die BSO nennt in dieser Vorschrift keine pauschale Mindestfüllmenge von zwei Kilogramm und auch kein für alle Sportboote einheitliches Prüfintervall. Maßgeblich sind daher zusätzlich die Zulassung des Fahrzeugs, technische Anforderungen, Herstellerangaben und gegebenenfalls nationale Prüfvorschriften.
Kontrollieren Sie Plombe, Manometer, äußeren Zustand, Befestigung, Zugänglichkeit und das angegebene Prüf- oder Ablaufdatum. Lassen Sie Feuerlöscher entsprechend den Herstellerangaben und den für das Gerät geltenden technischen Vorschriften warten.
Der Feuerlöscher muss im Brandfall schnell erreichbar sein. Er sollte nicht unmittelbar neben der wahrscheinlichsten Brandquelle oder unter schwerem Gepäck gelagert werden.
6. Ankergeschirr
„Fahrzeuge, ausgenommen Ruderboote und Segelfahrzeuge ohne festen Ballast bis 4,4 kW Maschinenleistung, müssen mit einem Ankergeschirr mit ausreichender Wirkung ausgerüstet sein.“
Fahrzeuge müssen grundsätzlich mit einem
Ankergeschirr mit ausreichender Wirkung
ausgerüstet sein.
Von dieser Pflicht ausgenommen sind:
- Ruderboote,
- Segelfahrzeuge ohne festen Ballast mit einer Maschinenleistung bis einschließlich 4,4 kW.
Der Anker muss in Art, Gewicht und Haltekraft zum Fahrzeug passen. Auch Ankerleine oder Ankerkette müssen ausreichend dimensioniert und sicher mit dem Fahrzeug verbunden sein.
Die BSO schreibt keine allgemeine feste Länge der Ankerleine vor. Die erforderliche Länge hängt von Wassertiefe, Wind, Wellen, Ankergrund, Ankerbauart und dem Verhältnis von Kette und Leine ab.
Prüfen Sie vorher die Wassertiefe, die verfügbare Leinenlänge, den Ankergrund, die Windrichtung und den Schiffsverkehr. In einer Fahrrinne, einer Hafeneinfahrt oder bei sehr großer Wassertiefe kann ein unüberlegtes Ankermanöver zusätzliche Gefahren verursachen.
7. Paddel oder Ruder
„Segelfahrzeuge und Vergnügungsfahrzeuge mit Maschinenantrieb, die behelfsmäßig mit Paddel oder Ruder fortbewegt werden können, müssen damit ausgerüstet sein.“
Eine häufig übersehene Pflicht betrifft Fahrzeuge, die im Notfall behelfsmäßig mit Muskelkraft fortbewegt werden können.
Segelfahrzeuge und motorisierte Vergnügungsfahrzeuge, die aufgrund ihrer Bauart mit einem Paddel oder Ruder bewegt werden können, müssen ein entsprechendes Paddel oder Ruder an Bord haben.
Bei einem kleinen offenen Motorboot kann ein geeignetes Paddel vorgeschrieben sein. Bei einem großen oder schweren Fahrzeug, das sich damit praktisch nicht fortbewegen lässt, greift diese Vorschrift nicht automatisch.
Das Paddel sollte ausreichend lang, stabil und für die Bordhöhe des Fahrzeugs geeignet sein. Ein sehr kurzes Notpaddel kann bei einem hochbordigen Boot praktisch wirkungslos sein.
8. Lenzpumpe, Schöpfgefäß und Lenzmittel
„Fahrzeuge müssen mit ausreichenden Lenzeinrichtungen oder Lenzgeräten ausgerüstet sein.“
Artikel 13.07 BSO schreibt vor, dass Fahrzeuge mit ausreichenden Lenzeinrichtungen oder Lenzgeräten ausgerüstet sein müssen.
Abhängig von der Fahrzeugart kommen beispielsweise infrage:
- eine fest eingebaute manuelle Lenzpumpe,
- eine geeignete elektrische Lenzpumpe,
- eine Handlenzpumpe,
- ein geeignetes Schöpfgefäß oder eine Pütz bei kleinen offenen Booten.
Die BSO schreibt nicht pauschal vor, dass jedes Boot zwingend einen Eimer mitführen muss. Entscheidend ist, dass eine für das Fahrzeug ausreichende Möglichkeit vorhanden ist, eingedrungenes Wasser zu entfernen.
Automatische Lenzeinrichtungen in der Maschinenraumbilge sind nach der BSO verboten. Dadurch soll verhindert werden, dass öl- oder kraftstoffhaltiges Bilgenwasser unbemerkt in den Bodensee gepumpt wird.
Ölbindetücher oder geeignete absorbierende Matten sind im Motorraum sinnvoll. Sie sind jedoch nicht pauschal als ausdrücklich benannter Pflichtgegenstand für jedes private Sportboot in der BSO aufgeführt.
9. Schallgerät
„Fahrzeuge, ausgenommen Ruderboote, müssen mit einem geeigneten Schallgerät ausgerüstet sein.“
Fahrzeuge müssen grundsätzlich mit einem geeigneten Schallgerät ausgerüstet sein. Ausgenommen sind Ruderboote.
Das Schallgerät muss so angebracht oder verwendet werden, dass sich der Schall möglichst frei ausbreiten kann. Es dient insbesondere zur Abgabe der in der BSO vorgesehenen Warn-, Manöver- und Nebelsignale.
Die BSO schreibt nicht pauschal ein fest eingebautes elektrisches Horn vor. Das verwendete Gerät muss jedoch geeignet sein, die vorgeschriebenen Schallsignale deutlich und zuverlässig abzugeben.
Ob eine einfache Trillerpfeife im konkreten Fall ausreichend ist, hängt von ihrer Lautstärke, der Fahrzeugart und den Einsatzbedingungen ab. Ein leistungsfähiges Signalhorn ist auf Motor- und Segelbooten regelmäßig die zuverlässigere Lösung.
10. Lichter und optische Zeichen
„Fahrzeuge müssen mit den optischen und akustischen Geräten ausgerüstet sein, die zur Abgabe der im Zweiten Teil dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen erforderlich sind.“
Fahrzeuge müssen mit den optischen und akustischen Geräten ausgestattet sein, die zur Abgabe der vorgeschriebenen Zeichen erforderlich sind.
Welche Lichter geführt werden müssen, hängt unter anderem ab von:
- Motorboot, Segelboot oder Ruderboot,
- Länge und Bauart des Fahrzeugs,
- Fahrt oder Stillliegen,
- Nacht oder unsichtigem Wetter,
- besonderer Verwendung oder Kennzeichnung.
Die pauschale Aussage „Rot, Grün und Weiß sind immer vorgeschrieben“ ist nicht korrekt. Die konkrete Lichterführung muss zur Fahrzeugart und zum jeweiligen Betriebszustand passen.
Wer bei Nacht oder unsichtigem Wetter fahren möchte, sollte die vorhandenen Positions- und Rundumlichter vor jeder Fahrt auf Funktion, Sichtbarkeit und korrekte Anordnung prüfen.
11. Kennzeichen und Bootsausweis
Grundsätzlich muss jedes Fahrzeug ein von der zuständigen Behörde zugeteiltes Kennzeichen tragen. Dieses ist auf beiden Seiten des Fahrzeugs an gut sichtbarer Stelle anzubringen.
Die Kennzeichen müssen:
- gut lesbar sein,
- lateinische Schriftzeichen und arabische Ziffern verwenden,
- mindestens 8 Zentimeter hoch sein,
- hell auf dunklem Grund oder dunkel auf hellem Grund ausgeführt sein.
Das Kennzeichen muss nicht zwingend unmittelbar an beiden Bugseiten angebracht werden. Maßgeblich ist eine gute Sichtbarkeit auf beiden Seiten des Fahrzeugs.
Ausnahmen von der Kennzeichenpflicht
Ausgenommen sind unter anderem nicht motorisierte Fahrzeuge unter 2,50 Metern Länge. Ebenfalls ausgenommen sind bestimmte nicht motorisierte Sportgeräte und Fahrzeuge wie:
- Stand-up-Paddles,
- Segelsurfbretter,
- Drachensegelbretter,
- Paddelboote,
- Rennruderboote.
Die genannten Sportgeräte und Fahrzeuge müssen jedoch unabhängig von ihrer Länge den Namen und die Anschrift des Eigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten tragen.
Ist für das Fahrzeug eine Zulassungsurkunde oder ein Bootsausweis erforderlich, sind die entsprechenden Fahrzeugpapiere bei der Fahrt mitzuführen und den zuständigen Kontrollorganen auf Verlangen vorzulegen.
12. Kennzeichnung von Lithium-Ionen-Akkus
„Fahrzeuge mit eingebauten Lithium-Ionen-Akkumulatoren für den Antrieb oder die Stromversorgung müssen mit dem Warnzeichen W012 ‚Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung‘ nach EN ISO 7010 gekennzeichnet sein.“
Für Fahrzeuge mit fest eingebauten Lithium-Ionen-Akkumulatoren für den Antrieb oder die Stromversorgung gilt eine zusätzliche Kennzeichnungspflicht.
Das Warnzeichen W012 „Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung“ nach EN ISO 7010 muss gut sichtbar angebracht werden:
- auf beiden Seiten des Fahrzeugs neben dem Kennzeichen und
- zusätzlich am Heck.
Die Vorschrift kann auch Fahrzeuge betreffen, deren Antrieb nicht elektrisch ist, die aber fest eingebaute Lithium-Ionen-Akkus für die Stromversorgung an Bord besitzen.
Die Akkumulatoren müssen außerdem für den Schiffsbetrieb geeignet, sicher befestigt und gegen Beschädigungen geschützt sein.
13. Verbandskasten und Erste Hilfe
„Fahrgastschiffe und Güterschiffe mit Maschinenantrieb müssen darüber hinaus als Ausrüstung haben: Kompass, Verbandskasten, Megaphone oder Lautsprecheranlagen.“
Aus dieser Vorschrift ergibt sich keine allgemeine Verbandskastenpflicht für jedes private Motor- oder Segelboot. Ein wasserdicht verpackter Verbandskasten ist dennoch dringend zu empfehlen.
Die BSO schreibt einen Verbandskasten ausdrücklich für Fahrgastschiffe und Güterschiffe mit Maschinenantrieb vor. Eine allgemeine ausdrückliche Verbandskastenpflicht für jedes private Motor- oder Segelboot ergibt sich aus Artikel 13.19 BSO nicht.
Auch auf privaten Sportbooten sollte ein wasserdicht verpackter und vollständiger Verbandskasten mitgeführt werden. Sinnvoll sind zusätzlich Rettungsdecke, Einmalhandschuhe, sterile Wundauflagen, Pflaster, Verbandpäckchen und eine Erste-Hilfe-Schere.
Der Verbandskasten sollte regelmäßig kontrolliert werden. Abgelaufene, beschädigte oder feucht gewordene Bestandteile müssen ersetzt werden.
14. Notzeichen und pyrotechnische Signalmittel
„Fahrzeuge in Not dürfen die in dieser Verordnung vorgesehenen Notzeichen geben, um Hilfe anzufordern.“
Die BSO beschreibt verschiedene Zeichen, mit denen ein Fahrzeug in Not Hilfe herbeirufen kann. Daraus folgt jedoch keine allgemeine Pflicht, dass jedes private Kajütboot oder jedes Boot über sieben Meter rote Handfackeln mitführen muss.
Eine pauschale BSO-Regel „Kajütboote oder Boote über sieben Meter müssen rote Handfackeln mitführen“ besteht nicht.
Pyrotechnische Signalmittel dürfen nur verwendet und gelagert werden, wenn die jeweils geltenden nationalen Vorschriften, Zulassungen, Altersgrenzen und Herstellerangaben eingehalten werden.
Eine wasserdichte Taschenlampe, eine leistungsfähige Notleuchte, ein geladenes Mobiltelefon und geeignete elektronische Notfallkommunikation können die Sicherheitsausrüstung sinnvoll ergänzen. Sie ersetzen jedoch keine gesetzlich vorgeschriebenen Lichter oder Signalmittel.
15. Zusätzlich empfohlene Sicherheitsausrüstung
Die folgenden Gegenstände sind nicht in jedem Fall ausdrücklich für jedes private Sportboot vorgeschrieben. Sie erhöhen jedoch die Sicherheit deutlich:
- wasserdicht verpackter Verbandskasten,
- Rettungsdecke,
- wasserdichte Taschenlampe mit Ersatzbatterien,
- geladenes Mobiltelefon in wasserdichter Hülle,
- Powerbank,
- aktuelle Bodensee-Schifffahrtskarte,
- Kompass oder geeignetes Navigationsgerät,
- Bootshaken,
- ausreichend Festmacherleinen,
- Fender,
- Werkzeug und geeignete Ersatzteile,
- Reserveleine,
- Ölbindetücher für den Motorraum,
- Trinkwasser und Sonnenschutz,
- warme und wetterfeste Kleidung,
- Liste mit Notrufnummern und Kontaktdaten des Heimathafens.
Eine gute Sicherheitsausrüstung geht häufig über die gesetzliche Mindestausrüstung hinaus. Zusätzliche Ausrüstung darf deshalb empfohlen, aber nicht ohne Rechtsgrundlage als allgemeine BSO-Pflicht bezeichnet werden.
16. Checklisten nach Fahrzeugart
Motorboot mit Außenbordmotor bis 7,4 kW
- passende Rettungsweste für jede Person,
- geeignetes Schallgerät,
- ausreichendes Lenzgerät,
- Ankergeschirr mit ausreichender Wirkung,
- Paddel oder Ruder, sofern das Boot damit bewegt werden kann,
- vorgeschriebene Lichter und Zeichen,
- Kennzeichen und erforderliche Fahrzeugpapiere.
Ein Feuerlöscher ist aufgrund des Außenbordmotors allein erst bei mehr als 7,4 kW vorgeschrieben. Eine vorhandene Heiz- oder Kocheinrichtung kann die Feuerlöscherpflicht jedoch unabhängig davon auslösen.
Motorboot mit Außenbordmotor über 7,4 kW
- alle zuvor genannten Ausrüstungsgegenstände,
- zusätzlich Feuerlöschgerät oder Feuerlöscheinrichtung,
- bei mehr als 30 kW zusätzlich Rettungswurfgerät mit mindestens 100 N und schwimmfähiger Wurfleine von mindestens 10 Metern.
Motorboot mit Innenbordmotor über 4,4 kW
- passende Rettungsweste für jede Person,
- Feuerlöschgerät oder Feuerlöscheinrichtung,
- geeignetes Schallgerät,
- Ankergeschirr,
- ausreichende Lenzeinrichtung,
- vorgeschriebene Lichter und Zeichen,
- Kennzeichen und Fahrzeugpapiere,
- bei mehr als 30 kW zusätzlich Rettungswurfgerät und mindestens 10 Meter schwimmfähige Wurfleine.
Segelboot
- passende Rettungsweste für jede Person,
- geeignetes Schallgerät,
- ausreichende Lenzeinrichtung oder Lenzgerät,
- Ankergeschirr, außer bei einem Segelfahrzeug ohne festen Ballast bis 4,4 kW Maschinenleistung,
- Paddel oder Ruder, sofern eine behelfsmäßige Fortbewegung möglich ist,
- bei festem Ballast zusätzlich Rettungswurfgerät und schwimmfähige Wurfleine von mindestens 10 Metern,
- gegebenenfalls Feuerlöscheinrichtung bei Motor, Koch- oder Heizanlage.
SUP, Kanu oder Kajak
- geeignete Schwimmhilfe nach den Vorgaben für offene Sportgeräte,
- Name und Anschrift des Eigentümers am Fahrzeug oder Sportgerät,
- Paddel,
- geeignete wasserdichte Notfallkommunikation wird dringend empfohlen,
- bei Nacht oder unsichtigem Wetter die erforderliche Sichtbarkeit beachten.
17. Häufig gestellte Fragen
Auf motorisierten Vergnügungsfahrzeugen und Segelfahrzeugen muss für jede Person eine passende Rettungsweste vorhanden sein. Für Personen ab 40 Kilogramm ist grundsätzlich eine Rettungsweste mit Kragen und mindestens 100 N Auftrieb erforderlich. Unter 40 Kilogramm muss eine passende Kinderrettungsweste mit Kragen vorhanden sein.
Die BSO verlangt bei gewöhnlichen Motor- und Segelbooten grundsätzlich das Mitführen. Bei offenen Sportgeräten ohne geschützten Stauraum muss eine geeignete Schwimmhilfe mitgeführt oder getragen werden. Unabhängig von der Mindestvorschrift wird das Tragen besonders für Kinder, Nichtschwimmer und bei schlechtem Wetter dringend empfohlen.
Nein. Die Pflicht besteht bei Heiz- oder Kocheinrichtungen, bei Innenbordmotoren über 4,4 kW und bei Außenbordmotoren über 7,4 kW.
Artikel 13.19 BSO nennt keine allgemeine Mindestfüllmenge von zwei Kilogramm für jedes Sportboot. Maßgeblich sind die technische Eignung, Fahrzeugzulassung, Herstellerangaben und gegebenenfalls weitere nationale Vorschriften.
Nein. Auf privaten Vergnügungsfahrzeugen mit mehr als 30 kW und auf Segelfahrzeugen mit festem Ballast ist ein geeignetes Rettungswurfgerät mit mindestens 100 N Auftrieb und einer schwimmfähigen Wurfleine von mindestens 10 Metern vorgeschrieben.
Grundsätzlich ja. Ausgenommen sind Ruderboote und Segelfahrzeuge ohne festen Ballast bis 4,4 kW Maschinenleistung. Der Anker muss für das jeweilige Fahrzeug eine ausreichende Wirkung besitzen.
Wenn das motorisierte Vergnügungsfahrzeug aufgrund seiner Bauart behelfsmäßig mit einem Paddel oder Ruder fortbewegt werden kann, muss ein entsprechendes Paddel oder Ruder mitgeführt werden.
Jedes Fahrzeug muss über ausreichende Lenzeinrichtungen oder Lenzgeräte verfügen. Bei kleinen offenen Booten kann ein geeignetes Schöpfgefäß genügen; bei größeren Fahrzeugen sind in der Regel geeignete Pumpen erforderlich.
Die BSO schreibt ihn ausdrücklich für Fahrgastschiffe und motorisierte Güterschiffe vor. Für private Sportboote ist er dennoch dringend zu empfehlen.
Eine allgemeine BSO-Pflicht für rote Handfackeln auf jedem Kajütboot oder jedem Boot über sieben Meter besteht nicht. Bei freiwilliger Mitführung müssen die nationalen Vorschriften für Erwerb, Lagerung und Verwendung beachtet werden.
Ein nicht motorisiertes SUP benötigt grundsätzlich kein amtliches Kennzeichen. Es muss jedoch den Namen und die Anschrift des Eigentümers oder sonst Verfügungsberechtigten tragen.
Fahrzeuge mit fest eingebauten Lithium-Ionen-Akkumulatoren für Antrieb oder Stromversorgung müssen das Warnzeichen W012 auf beiden Seiten neben dem Kennzeichen sowie am Heck tragen.
18. Fazit
Die Pflichtausrüstung auf dem Bodensee hängt von Fahrzeugart, Motorleistung, technischer Ausstattung und Nutzung ab. Zu den wichtigsten Ausrüstungsgegenständen gehören passende Rettungswesten, ein geeignetes Schallgerät, Lenzmittel, Ankergeschirr und gegebenenfalls Feuerlöscher, Paddel sowie ein zusätzliches Rettungswurfgerät.
Besonders wichtig sind die Leistungsgrenzen: Ein Feuerlöschgerät ist bei Innenbordmotoren über 4,4 kW und bei Außenbordmotoren über 7,4 kW vorgeschrieben. Ab mehr als 30 kW Maschinenleistung ist auf Vergnügungsfahrzeugen zusätzlich ein Rettungswurfgerät mit mindestens 100 N Auftrieb und einer schwimmfähigen Wurfleine von mindestens 10 Metern mitzuführen.
Prüfen Sie, ob alle Rettungswesten zur Besatzung passen, Feuerlöscher und Schallgerät funktionsfähig sind, Anker und Leinen sicher verstaut sind und die Lenzmittel einsatzbereit sind. Die gesetzliche Mindestausrüstung sollte immer durch eine der Fahrt und Wetterlage angepasste Sicherheitsausrüstung ergänzt werden.
Dieser Beitrag erläutert die allgemeinen Vorgaben der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung. Die konkrete vorgeschriebene Ausrüstung kann zusätzlich aus der Zulassungsurkunde, behördlichen Auflagen, der Bauart des Fahrzeugs und nationalen Vorschriften hervorgehen. Im Zweifel ist die zuständige Schifffahrtsbehörde zu kontaktieren.
