Reutiner Bucht
Informationen folgen.
Das Ankern auf dem Bodensee ist eine beliebte Möglichkeit, eine Pause vom Bootfahren einzulegen, zu baden oder die Umgebung vom Wasser aus zu genießen. In vielen Uferbereichen und Buchten ist das Ankern erlaubt, solange geltende Vorschriften beachtet werden.
Wichtig: In Naturschutzgebieten sowie in ausgewiesenen Schilfzonen ist das Ankern verboten. Es ist außerdem darauf zu achten, dass der Anker sicher hält und andere Boote sowie Wasserstraßen nicht behindert werden.
Wer auf dem Bodensee ankert, sollte sich vorab über die örtlichen Regelungen informieren.
Das Ankern auf dem Bodensee ist grundsätzlich möglich, aber nicht überall und nicht ohne Einschränkungen. Entscheidend sind vor allem die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO), örtliche Schifffahrtszeichen, Naturschutzbereiche, die 300-Meter-Uferzone sowie die Frage, ob ein Boot nur kurz stillliegt oder länger als 24 Stunden vor Anker bleibt.
Ein Boot, das vor Anker liegt, gilt nach der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung als stillliegend. Ankern ist daher nicht einfach nur ein Freizeitmanöver, sondern rechtlich ein Fall des Stillliegens. Grundsätzlich ist das erlaubt, solange keine besonderen Verbote entgegenstehen und die Schifffahrt nicht behindert wird.
BSO, Artikel 1.01: Als „stilliegend“ gelten Fahrzeuge, Schwimmkörper oder schwimmende Anlagen, die unmittelbar oder mittelbar vor Anker liegen oder am Ufer festgemacht sind.
Ankern ist auf dem Bodensee nicht pauschal verboten. Verboten oder problematisch ist es aber insbesondere in Fahrrinnen, Fahrwasserengen, im Bereich von Brücken, vor Hafeneinfahrten, an Landestellen, in Schutzgebieten, in Wasserpflanzenbeständen sowie überall dort, wo Schifffahrtszeichen oder örtliche Vorschriften das Stillliegen oder Ankern untersagen.
Besonders wichtig ist die sogenannte Uferzone. Sie reicht bis 300 Meter vom Ufer beziehungsweise von einem dem Ufer vorgelagerten Schilfgürtel in den See hinein. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen diese Zone grundsätzlich nicht befahren. Eine wichtige Ausnahme gilt jedoch, wenn das Boot anlegen, ablegen oder stillliegen soll – dazu gehört auch das Ankern.
BSO, Artikel 6.11 Absatz 1: Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen nicht näher als 300 m an das Ufer oder einen vorgelagerten Schilfgürtel heranfahren, es sei denn, um an- oder abzulegen oder um stillzuliegen. Dabei ist der kürzeste Weg zu nehmen und es darf nicht schneller als 10 km/h gefahren werden.
Für die Praxis bedeutet das: Wer in der Uferzone ankern möchte, darf diese nicht beliebig entlangfahren, um einen schönen Platz zu suchen. Die Zufahrt muss auf dem kürzesten Weg erfolgen, langsam und ohne unnötige Störung anderer Verkehrsteilnehmer oder der Natur.
Nicht jeder freie Platz auf dem Wasser ist ein geeigneter Ankerplatz. Die BSO verbietet das Stillliegen ausdrücklich in bestimmten Bereichen. Da Ankern eine Form des Stillliegens ist, gilt dieses Verbot auch für Boote vor Anker.
BSO, Artikel 10.12: Das Stillliegen ist in Fahrwasserengen, in den Fahrrinnen und im Bereich von Brücken verboten.
Zusätzlich dürfen Boote, die nicht in einen Hafen einfahren wollen, den Bereich vor einer Hafeneinfahrt nicht blockieren. Auch in der Nähe von Landestellen der Fahrgastschifffahrt ist besondere Vorsicht geboten.
BSO, Artikel 6.10 Absatz 3: Fahrzeuge, die nicht in den Hafen einfahren wollen, dürfen sich im für das Ein- oder Ausfahren erforderlichen Bereich des Fahrwassers vor der Hafeneinfahrt nicht aufhalten.
Schifffahrtszeichen sind immer zu beachten. Das Hinweiszeichen „Erlaubnis zum Ankern“ zeigt ausdrücklich erlaubte Ankerbereiche an. Umgekehrt können örtliche Verbotszeichen oder gelbe Bojen auf gesperrte oder besonders geregelte Wasserflächen hinweisen.
Am Bodensee sind viele Uferbereiche ökologisch empfindlich. Besonders Schilfgürtel, Binsen, Seerosenfelder und Flachwasserzonen dienen als Lebensraum für Fische, Vögel und andere Tiere. Diese Bereiche dürfen nicht befahren werden. Wenn es die örtlichen Verhältnisse zulassen, ist zudem ein Mindestabstand von 25 Metern einzuhalten.
BSO, Artikel 6.11 Absatz 3: Bestände von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen dürfen nicht befahren werden. Soweit die örtlichen Verhältnisse nicht entgegenstehen, ist ein Mindestabstand von 25 m einzuhalten.
In Schilf- und Wasserpflanzenbereichen reicht es nicht, nur langsam zu fahren. Diese Bereiche dürfen grundsätzlich nicht befahren werden. Auch das Werfen des Ankers in solche Bestände kann problematisch sein, weil Pflanzen, Lebensräume und Laichplätze beschädigt werden können.
Ein kurzer Ankerstopp zum Baden, Essen oder Ausruhen ist etwas anderes als dauerhaftes Liegen vor Anker. Außerhalb von Häfen, Landestellen und anderen zugelassenen Anlagen dürfen Fahrzeuge grundsätzlich nicht länger als 24 Stunden stillliegen, sofern keine behördliche Erlaubnis vorliegt.
BSO, Artikel 7.01 Absatz 1: Außerhalb der Häfen, der Landestellen und anderer für die Schifffahrt zugelassener Anlagen dürfen Fahrzeuge länger als 24 Stunden nur stillliegen, wenn es die zuständige Behörde allgemein oder im Einzelfall erlaubt.
Wer auf dem Bodensee über Nacht an Bord bleiben möchte, sollte besonders sorgfältig prüfen, ob der gewählte Platz rechtlich zulässig, ausreichend geschützt und sicher ist. Eine Übernachtung vor Anker ist nur dann vertretbar, wenn keine Verbote entgegenstehen, die Schifffahrt nicht behindert wird, der Anker sicher hält und die Wetterentwicklung dauerhaft beobachtet wird.
Für Übernachtungen sind Häfen am Bodensee in der Regel die sicherere und rechtlich klarere Wahl. Sie bieten Schutz, sanitäre Einrichtungen, Stromanschluss und meist eine bessere Absicherung bei Wetterumschwung.
Bei Nacht oder unsichtigem Wetter müssen stillliegende Fahrzeuge grundsätzlich ein weißes Rundumlicht führen. Das betrifft auch Boote, die vor Anker liegen. Eine Ausnahme gilt unter anderem für Fahrzeuge an behördlich zugelassenen Liegeplätzen oder unmittelbar beziehungsweise mittelbar am Ufer festgemachte Fahrzeuge.
BSO, Artikel 3.08 Absatz 1: Wenn Fahrzeuge bei Nacht oder bei unsichtigem Wetter stillliegen, müssen sie ein weißes Rundumlicht führen.
Außerdem müssen viele Fahrzeuge ein wirksames Ankergeschirr an Bord haben. Die BSO verlangt, dass Fahrzeuge – mit bestimmten Ausnahmen – mit einem Ankergeschirr mit ausreichender Wirkung ausgerüstet sind.
BSO, Artikel 13.19 Absatz 3: Fahrzeuge, ausgenommen Ruderboote und Segelfahrzeuge ohne festen Ballast bis 4,4 kW Maschinenleistung, müssen mit einem Ankergeschirr mit ausreichender Wirkung ausgerüstet sein.
Der Ankerplatz muss außerdem so gewählt werden, dass die Schifffahrt nicht behindert wird. Der Anker muss sicher halten; Wellenschlag, Sogwirkung vorbeifahrender Fahrzeuge und Wasserstandsschwankungen sind zu berücksichtigen.
BSO, Artikel 7.01 Absatz 2 und 3: Fahrzeuge müssen ihren Liegeplatz so wählen, dass sie die Schifffahrt nicht behindern. Stillliegende Fahrzeuge müssen genügend sicher verankert oder festgemacht werden.
Der Bodensee kann bei Gewitter, Föhn, Starkwind oder Fallböen sehr schnell gefährlich werden. Wer ankert, muss deshalb die Wetterlage und die Sturmwarnleuchten im Blick behalten. Bereits bei Starkwind- oder Sturmwarnung muss der Schiffsführer die erforderlichen Maßnahmen treffen.
BSO, Artikel 6.13 Absatz 4: Bereits bei Starkwind- und Sturmwarnung muss der Schiffsführer die durch die Umstände gebotenen Maßnahmen treffen.
Bei Starkwind- oder Sturmwarnung sollte ein Ankerplatz nicht als sicherer Aufenthaltsort betrachtet werden. Je nach Lage ist es besser, rechtzeitig einen Hafen anzulaufen oder einen geschützten Bereich aufzusuchen, sofern dies gefahrlos möglich ist.
Nein. Ankern ist nicht überall erlaubt. Verboten oder kritisch ist es insbesondere in Fahrrinnen, Fahrwasserengen, im Bereich von Brücken, vor Hafeneinfahrten, an Landestellen, in Schutzgebieten, in Wasserpflanzenbeständen und überall dort, wo Schifffahrtszeichen ein Verbot anzeigen.
Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Fahrzeuge mit Maschinenantrieb dürfen die 300-Meter-Uferzone zum Stillliegen beziehungsweise Ankern befahren. Dabei müssen sie den kürzesten Weg nehmen und dürfen nicht schneller als 10 km/h fahren.
Bei Nacht oder unsichtigem Wetter müssen stillliegende Fahrzeuge grundsätzlich ein weißes Rundumlicht führen. Das gilt auch für Boote vor Anker, sofern keine Ausnahme greift.
Eine kurze Übernachtung ist nicht pauschal ausgeschlossen, aber nur an einem rechtlich zulässigen und sicheren Platz vertretbar. Länger als 24 Stunden dürfen Fahrzeuge außerhalb von Häfen, Landestellen und zugelassenen Anlagen nur mit behördlicher Erlaubnis stillliegen.
An fremden Bojen sollte man nicht ohne Erlaubnis festmachen. Bojen können privat, behördlich oder zweckgebunden sein. Zudem dürfen Schifffahrtszeichen nicht zum Festmachen benutzt werden.
Verstöße gegen die Bodensee-Schifffahrts-Ordnung, gegen Schifffahrtszeichen oder gegen Schutzgebietsregelungen können als Ordnungswidrigkeit beziehungsweise nach den jeweiligen nationalen Vorschriften geahndet werden. Besonders kritisch sind Behinderungen der Schifffahrt, das Ankern in gesperrten Bereichen und das Befahren von Schilf- oder Wasserpflanzenbeständen.
Dieser Beitrag fasst zentrale Regeln der Bodensee-Schifffahrts-Ordnung für Sportbootfahrer zusammen. Maßgeblich sind immer die aktuelle BSO, örtliche Schifffahrtszeichen, behördliche Anordnungen sowie Schutzgebietsregelungen der jeweiligen Uferstaaten und Gemeinden.
Informationen folgen.
Keine Internetseite vorhanden
Informationen folgen.
Keine Internetseite vorhanden
Informationen folgen.
Keine Internetseite vorhanden
Informationen folgen.
Keine Internetseite vorhanden
Der Markelfinger Winkel galt lange als beliebter Ankerplatz auf dem Bodensee – ruhig gelegen und gut geschützt. Seit 2023 ist das Ankern dort jedoch verboten.
Grund für das Verbot ist der besondere ökologische Wert des Gebietes: Der Markelfinger Winkel gehört zu einem der bedeutendsten Rast- und Brutgebiete für Wasservögel am westlichen Bodensee. Zudem ist das Gebiet geprägt von Schilfgürteln und Flachwasserzonen, die vielen seltenen Tier- und Pflanzenarten als Lebensraum dienen.
Um diesen sensiblen Naturraum besser zu schützen, wurde das Gebiet unter Naturschutz gestellt, und das Ankern – selbst für kurze Aufenthalte – ist nun nicht mehr erlaubt. Wer dort dennoch ankert, muss mit Kontrollen und Bußgeldern rechnen.
Bitte weichen Sie auf alternative, zugelassene Ankerplätze aus und helfen Sie mit, die einzigartige Natur des Bodensees zu bewahren.
Keine Internetseite vorhanden
Informationen folgen.
Keine Internetseite vorhanden
Informationen folgen.
Keine Internetseite vorhanden
🚫 Achtung: Die rot-weißen Tonnen markieren Naturschutzgebiete. Das Einfahren und Ankern ist in diesen Zonen streng untersagt.
Schutzgebiete beachten
Informationen folgen.
Keine Internetseite vorhanden
Informationen folgen.
Keine Internetseite vorhanden
