Bootfahren Bodensee
Rechtliche Grundlagen für das Bootfahren auf dem Bodensee
Für alle Wassersportler auf dem Bodensee gilt die grenzüberschreitende Bodensee-Schifffahrts-Ordnung (BSO). Diese Verordnung wurde von Deutschland, Österreich und der Schweiz gemeinsam erlassen, um einen sicheren und geregelten Schiffsverkehr auf dem gesamten See sowie auf dem Untersee und dem Seerhein zu gewährleisten.
1. Bodenseeschifferpatent & Ferienpatent
„Wer auf dem Bodensee ein Fahrzeug führt, das mit Maschinenantrieb [...] oder mit Segel [...] versehen ist, bedarf eines Schifferpatents.“ (BSO Art. 12.01)
Grundsätzlich ist für das Führen von Motorbooten und größeren Segelbooten das Bodenseeschifferpatent (BSP) erforderlich.
- Ferienpatent: Urlauber mit einem gültigen amtlichen Befähigungsnachweis (z. B. SBF-Binnen) können ein Ferienpatent beantragen.
- Gültigkeit: Das Ferienpatent ist für einen Zeitraum von maximal einem Monat gültig.
2. Boote unter 4,4 kW (6 PS) Motorleistung
„Ein Schifferpatent ist nicht erforderlich für das Führen von Fahrzeugen mit Maschinenantrieb, deren Maschinenleistung 4,4 kW nicht übersteigt.“ (BSO Art. 12.02, Abs. 1a)
Für kleinere Motorboote gibt es Erleichterungen bezüglich der Patentpflicht. Dennoch entbindet dies den Bootsführer nicht von der Einhaltung aller BSO-Regeln.
- Boote mit weniger als 4,4 kW (6 PS) Motorleistung dürfen ohne Patent geführt werden.
- Segelboote: Ab einer Segelfläche von 12 m² ist das BSP der Kategorie D weiterhin erforderlich.
- Unabhängig von der Führerscheinpflicht gelten die allgemeinen Vorschriften der Bodensee-Schifffahrtsordnung.
3. Geschwindigkeitsbegrenzungen (Art. 6.02 & 10.03 BSO)
„Die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem offenen See beträgt 40 km/h. In der Uferzone [...] ist die Geschwindigkeit auf 10 km/h begrenzt.“ (BSO Art. 6.02)
Um die Sicherheit und den Schutz der Uferzonen zu gewährleisten, gelten strikte Tempolimits.
- Offener See: Maximal 40 km/h.
- Uferzone (bis 300m Abstand zum Land): Maximal 10 km/h.
- Seerhein: Laut BSO Art. 10.03 liegt die zulässige Höchstgeschwindigkeit bei 10 km/h in der Bergfahrt und 20 km/h in der Talfahrt.
4. Uferabstand & Schutz der Schilfzonen (Art. 6.11 BSO)
„Fahrzeuge mit Maschinenantrieb müssen von dem am Ufer wachsenden Schilf- und Binsenbestand [...] einen Mindestabstand von 300 Metern einhalten.“ (BSO Art. 6.11)
Der Naturschutz spielt am Bodensee eine zentrale Rolle. Bestände von Wasserpflanzen wie Schilf, Binsen und Seerosen dürfen grundsätzlich nicht befahren werden.
- Ein Mindestabstand von 25 Metern zu bepflanzten Zonen ist jederzeit einzuhalten.
- Ausnahmen vom 300m-Uferabstand bestehen lediglich zum An- oder Ablegen sowie zum Stillliegen.
- In diesen Fällen muss der kürzeste Weg zum Ufer gewählt und die Geschwindigkeit auf maximal 10 km/h begrenzt werden.
5. Alkoholgrenzwerte auf dem Wasser
„Es ist verboten, ein Fahrzeug zu führen oder als Mitglied der Mannschaft eine Tätigkeit des Decksdienstes auszuüben, wenn eine Alkoholkonzentration im Blut von 0,5 Promille oder mehr [...] vorliegt.“ (BSO Art. 1.03, Abs. 4)
Wie im Straßenverkehr gilt auch auf dem Wasser eine strikte Promillegrenze zum Schutz aller Wassersportler.
- Es gilt eine feste Grenze von 0,5 Promille für den Schiffsführer und die Mannschaft.
- Die Einhaltung der Alkoholgrenzen ist Teil der allgemeinen Sicherheitsvorschriften der BSO.
6. Offizielle Gesetzestexte
Für detaillierte Informationen und den vollständigen Wortlaut der Verordnungen empfehlen wir die Einsicht in die offiziellen Publikationen.
Zusatz: Pflichtausrüstung nicht vergessen
Neben den rein rechtlichen Verhaltensregeln schreibt die BSO auch zwingend vor, welche Ausrüstung Sie für die Sicherheit Ihrer Crew an Bord haben müssen. Informieren Sie sich vorab umfassend, um Bußgelder zu vermeiden.
